HauptseiteÜber unsUnsere HochzeitUnsere ReiseBildergalerieÜber LarsKontaktieren Sie unsImpressum
Ennepatal Raccoons
Texas Rangers
Borussia Mönchengladbach



Hier werde ich versuchen News über meinen Verein Borussia Mönchengladbach zu posten.

Ein Kommetar zu Satzungsänderung

Gehen wir mal durch. (Zu Grunde gelegt die pdf der beiden Homepages)
MO und IB wollen z.B. 20 ändern. Geht der erste Antrag dies bzgl durch, dürfte sich dieser Teil des folgenden erledigt haben. Denn wenn ich mich nur für Pullover grün oder Pullover gelb entscheiden kann, ist eine Wahl für grün automatisch eine gegen gelb - die Änderung, oder die Änderung.
Bei ungültigen AGB-Klauseln ist es so, dass die gesamten AGB erst dann unwirksam sind, wenn ein überwiegender Teil unwirksam ist. So sollte sich das mit dem IB-Antrag auch verhalten.
Das Verfahren ist natürlich durch Zusammenfassung mehrerer Vorschläge beschleunigt.

Beide wollen Mitbestimmung der Mitglieder im Präsidium (§14 f).
Die IB die Wahl beider Vize und des Präsidenten, die MO die Wahl EINES Vizes und etwaige weitere Präsidiumsmitglieder.

MO will die Funktion des Ehrenrates im Rahmen des 20 I ändern (ER als Wahlausschuss für Präsidiumswahl).
Die IB inhaltlich dasselbe, nur mit etwas abweichendem Wortlaut.

In 22 (Aufgaben des ER) I stimmen beide inhaltlich wieder überein.
MO lässt 22 II unberührt. Die IB ergänzt hier eine Ausnahmeregelung, nach der der ER für die Beratung seiner Präsidiumsvorschläge bei außerordentliche MVen nicht zwingend schon 6 Wochen vorher zusammentreten müsse. Dürfte zeitlich auch nicht immer machbar sein.

Die Änderung des 22 III ist inhaltlich wieder dasselbe - beide ergänzen das Organ Präsidium.


Die IB ergänzt die Zusammensetzung des AR in 23 durch ein Mitglied eines Fanclubs.
Die MO regelt dazu nichts.

Beide wollen die Aufgaben des AR ändern (25 I).
Bei der IB hat der AR nur noch Beratungsfunktion, diese aber präzisiert (Grundsatzfragen, Wirtschaftsfragen, etc pp).
Die MO nimmt lediglich die Präsidiumsteile aus, die die MV nun wählt.


29 I - Präsidiumszusammensetzung
aktuell: Präsident, zwei Vize, maximal dazu zwei bestellte.
MO: Präsident, zwei Vize, maximal zwei von der MV gewählte weitere Mitglieder.

IB: ehrenamtlich: Präsident + 2 Vize. dazu möglich: 2 Hauptamtliche, bestellt durch den AR.

Die MO lässt es dabei bewenden, die IB macht weiter.
29 II: Verbot der Teilnahme an der Geschäftsführung für sämtliche Präsidiumsmitglieder. Geborene Mitgliedschaft für die Ehrenamtlichen im AR KG.


30 - Wahl des Präsidiums
30 I IB: Präsident + Vize auf Vorschlag ER von MV gewählt. Bei Wahlscheitern Verweis auf die bestehende Satzung im 24. (final dürfte dann ein Mitglied einen Kandidaten vorschlagen, über den dann abgestimmt würde)

30 II MO: Der Präsi schlägt dem AR EINEN Vize zur Wahl vor. Der Rest ist eine zeitliche Regelung.
30 II IB: Der AR bestellt die beiden Hauptamtlichen Mitglieder des Präsidiums (wenn er will siehe 29 I)

30 III MO: nur ne leichte Anpassung, weil der Präsi eben nur noch einen vorschlägt
30 III IB: Amtszeit der Ehrenämter ist 3 Jahre, Amtszeit der Hauptamtlichen nach Vertragsdauer

Soo.. die MO lässt dann die IV - VI aktuelle Fassung unberührt und verschiebt sie als VII - IX nach hinten.
Das also, egal welche Reihenfolge, würde sich auch theoretisch nicht gegenseitig torpedieren.

30 IV MO: Präsi schlägt MO einen Vize und maximal zwei weitere Mitarbeiter vor, die nicht dem AR angehören dürfen

30 V MO: bei Nichtwahl dieser Leute macht der ER Vorschläge

30 VI MO: neue MV, falls auch die Leute nicht gewählt würden


30 IV (also ne Korrektur bzw bei genauer Betrachtung ne Raffung, weil dadurch V und VI aktuelle Fassung wegfielen): nach Auslauf der Amtszeit werden die Geschäfte vom Ehrenamt bis zur Neuwahl fortgeführt. Das entspricht inhaltlich dem nach hinten geschobenen VI der aktuellen Fassung und wäre nach MO IX.


2 V MO: hier wird der Passus, man könne Gesellschaftsbeteiligungen verkaufen, gestrichen

2 VI MO: Verkauf nur durch 2/3-Mehrheitsbeschluss, auf Antrag des Präsidenten als Anhang zur Einladung zu einer MV

Die IB regelt dann noch im 36 das Inkrafttreten von Änderungen detaillierter aus, ieL mit zeitlichen Vorgaben für den Präsidenten
Nachdem die Satzung erst mit Eintragung gültig ist, trifft den Präsidenten jedenfalls nicht die dort geschriebene Pflicht, die Eintragungsanmeldung binnen einer Woche zu leisten.

Das is mir bislang entgangen.
30 III regelt, dass die Amtszeit von Präsidium, ER und AR mit Neuwahl endet, spätestens jedoch zum 30.9.

So.
Da sich zB die Wahlansätze der MO nicht mit denen der IB vertragen, hat Herr Königs den Antrag der IB schon geschickt platziert. Danach kommt nur noch die Abstimmung zu §2.
Wenn also die Anträge 1 und 2 durchgehen, hat sich das Konzept der IB weitgehend erledigt, gerade im Bereich 'Demokratisierung'.
Allerdings gäbe es dann die Möglichkeit, dass sich Effenberg meinetwegen von dem ER vorschlagen lässt, und die Mitglieder ihn als Vize oder einfaches Präsidiumsmitglied wählen.
Ich denke, man würde die Anträge alle zur Abstimmung bringen und bekämen sie alle 2/3, würde man die kollidierenden der IB einfach streichen.

(Diese Gegenüberstellung ist aus dem Forum von Transfermarkt.de und wurde von Frost66 erstellt.)